Nutzungsbedingungen Parkplatz

Parkplatzordnung der Schneeberg Sesselbahn GmbH

Gültig ab 10.05.2026
FB 070401-16-28


1. Vertragsgegenstand

1.1 Folgende Parkplätze sind der Schneeberg Sesselbahn GmbH (im Folgenden kurz „SSB") zugehörig:

  • Parkplatz Familien-Skipark (Losenheimer Straße 87, 2734 Puchberg am Schneeberg)
  • Parkplatz Schneeberg Sesselbahn (Losenheimer Straße 103, 2734 Puchberg am Schneeberg)

1.2 Die Benutzung sämtlicher Abstellflächen gemäß Punkt 1.1 ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Dieser wird ausschließlich zwischen der SSB und den Nutzer/-innen des Parkplatzes, unter Einhaltung der Parkplatzordnung in der zum Parkzeitraum gültigen Fassung, abgeschlossen.

1.3 Der Nutzungsvertrag kommt entweder durch die Eingabe des KFZ-Kennzeichens beim Ticketkauf im Onlineshop oder durch den Erwerb eines Parktickets am Ticketautomaten vor Ort am Parkplatz der Schneeberg Sesselbahn zustande, wobei für jede Nutzung des Parkplatzes ein Parkticket erworben werden muss.

Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erwerben Kundinnen und Kunden die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres sowie behördlich zugelassenes Kraftfahrzeug auf einem freien und geeigneten Stellplatz für die Dauer der Gültigkeit des Parktickets abzustellen.

1.4 Für jedes im Onlineshop gebuchte Ticket kann das KFZ-Kennzeichen eines Fahrzeuges angegeben werden, mit dem im auf dem Ticket ausgewiesenen Zeitraum kostenlos geparkt werden darf. Für die korrekte Eingabe der KFZ-Kennzeichen sind Kundinnen und Kunden selbst verantwortlich. Bei fehlerhafter Eingabe oder wenn ein anderes als das beim Ticketkauf angegebene Fahrzeug genutzt wird, kann vor Ort keine Zuordnung des Fahrzeuges zum gebuchten Ticket erfolgen. In diesen Fällen muss ein reguläres Parkticket vor Ort erworben werden, um eine Parkstrafe zu vermeiden.

1.5 Auch der Erwerb von Saison- oder Jahreskarten der SSB, welche nicht über den Onlineshop bezogen werden können, berechtigt im jeweiligen Gültigkeitszeitraum zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes.

1.6 Die Bewachung und Verwahrung des Kraftfahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände ist nicht Vertragsgegenstand.


2. Nutzungsbedingungen

2.1 Auf den Parkplätzen der SSB gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) in der jeweils gültigen Fassung. Es gilt Schrittgeschwindigkeit als höchst zulässige Geschwindigkeit.

2.2 Kraftfahrzeuge dürfen nur mit einem gültigen sowie rechtmäßig bezogenen Parkplatzticket auf dem Parkplatz abgestellt werden. Dieses ist, wenn der Erwerb vor Ort am Ticketautomaten erfolgt, gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren. Jegliche Benutzung von Abstellflächen, die nicht von der SSB nachweislich genehmigt wurde, ist rechtsunwirksam und damit unzulässig (siehe Punkt 6.1).

2.3 Der jeweils gültige Tarif sowie etwaige sonstige Gebühren sind den Informationstafeln vor Ort zu entnehmen, wobei die Parkgebühr unmittelbar zu Beginn der Parkzeit zu entrichten ist.

2.4 Inhaber/-innen einer gültigen und aktivierten Niederösterreich-CARD können 1x pro Niederösterreich-Card-Saison (1. April bis 31. März des Folgejahres) durch Scannen der Karte am Parkautomaten ein kostenloses Parkticket beziehen.

2.5 Das ununterbrochene Abstellen des Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum als im jeweiligen (Park)ticket angegeben (z.B. für mehrere Tage) ist nicht gestattet.

2.6 Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbar platziertem Behindertenausweis gemäß § 29b StVO benützt werden.

2.7 Für das Beladen von Elektrofahrzeugen steht eine entsprechende Infrastruktur der SSB zur Verfügung. Die gekennzeichneten Stellplätze für Elektrofahrzeuge dürfen ausschließlich von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs benützt werden. Für Schäden, die durch die Benutzung an der Ladeinfrastruktur entstehen, haftet der/die Nutzer/-in. Etwaige Schäden sind der SSB umgehend zu melden, anderenfalls es zu rechtlichen Folgen kommen kann.


3. Abstellen des Fahrzeuges

3.1 Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen, wie z. B. Behindertenparkplätze, der Parkplatz der Bergrettung oder sonstige reservierte Stellflächen (wie z.B. Stellplätze für Elektrofahrzeuge, gesondert gekennzeichnete Zonen), unberechtigt benützt werden. Ebenso ist das verkehrswidrige Abstellen von Fahrzeugen untersagt.

3.2 Für den Fall, dass ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung auf dem Parkplatz abgestellt wird – insbesondere dann, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre –, oder wenn die zulässige Abstelldauer überschritten wird, ist die SSB berechtigt, rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Zulassungsbesitzer einzuleiten. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Zulassungsbesitzer verrechnet.


4. Ordnungsvorschriften

4.1 Auf dem Parkplatz dürfen nur verkehrs- und betriebssichere sowie zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

4.2 Verboten sind insbesondere:

  • die Verwendung von Feuer und offenem Licht
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen
  • die Durchführung von Wartungs-, Pflege-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, sowie das Ablassen des Kühlwassers
  • das längere Laufenlassen des Motors
  • das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstiger Flüssigkeiten) oder anderen, sicherheitsrelevanten Mängeln
  • das verkehrsbehindernde Abstellen des Fahrzeuges, z.B. auf den Fahrstreifen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren, etc.
  • das Verteilen von Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SSB
  • die Behinderung der Schneeräumung oder Streuung durch abgestellte Fahrzeuge

4.3 Das Personal der SSB kann jederzeit zusätzlich Anordnungen erteilen. Diesen Anordnungen ist jedenfalls Folge zu leisten.


5. Haftungsbestimmungen

5.1 Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die SSB haftet nicht für das Verhalten Dritter, für Diebstahl und Einbruch. Für Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug haftet die SSB nur dann, wenn diese von ihr oder ihren Mitarbeitenden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurden.

5.2 Die SSB haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt an einem abgestellten Kraftfahrzeug entstehen.

5.3 Nutzer/-innen verpflichten sich, ihr abgestelltes Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen.


6. Parken ohne Parkplatzticket sowie Vorgehen bei Zuwiderhandlungen

6.1 Das Abstellen eines Fahrzeuges ohne gültigem und rechtmäßig bezogenem Parkplatzticket stellt eine Besitzstörung dar. In einem derartigen Fall ist die SSB berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig zu entfernen bzw. abschleppen zu lassen. Weiters behält sich die SSB vor, eine Pönale (Bearbeitungsentgelt für die Dokumentation der Besitzstörung, Ausforschung des Zulassungsbesitzers und anderer damit im Zusammenhang stehender administrativer Tätigkeiten) in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn das abgestellte Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung abgestellt wird.

6.2 Bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgt die Einforderung durch einen von der SSB mit der Abwicklung beauftragten Dienstleister und/oder einen Anwalt, wobei der Zulassungsbesitzer zusätzlich die dafür entstehenden Kosten (insbesondere Mahn-, Ausforschungs- und Anwaltskosten) binnen 30 Tagen zu ersetzen hat.

6.3 Die SSB ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Parkplatzordnung mit zivilrechtlichen Klagen (Besitzstörungsklage, Schadenersatzklage und/oder einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung) vorzugehen.


7. Datenschutz

7.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der KFZ-Kennzeichen erfolgt unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG). Die damit verbundene Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung notwendig und erfolgt gemäß Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Darüber hinaus werden im Falle der unrechtmäßigen Nutzung des Parkplatzes (z.B. ohne gültigem Parkticket) vom Verantwortlichen weitere personenbezogene Daten ermittelt und diese gespeichert. Diese Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Dokumentation, der Ausforschung und Rechtsdurchsetzung, wie insbesondere zivilrechtliche Klagen oder Rechtsabwehr gegen Schadenersatzansprüche) erfüllt ist und keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist einer vorzeitigen Löschung entgegensteht.

7.2 Weitere Informationen zum Datenschutz und insbesondere zu den Betroffenenrechten (Datenschutzerklärung) sind unter https://www.noevog.at/datenschutz abrufbar.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Nutzungsverträge über die Benützung von Parkplätzen und alle sich daraus oder in Zusammenhang damit ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts vereinbart.

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