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Hier findest du das Formelle – kurz und verständlich. Damit wir alle sicher auf den Trails unterwegs sind und genau wissen, wie der Hase läuft, haben wir die wichtigsten Spielregeln hier zusammengefasst. Ein kurzer Blick lohnt sich, damit du entspannt in deinen Biketag starten kannst.
AGBs des Alpen Bikepark Schneeberg
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schneeberg Sesselbahn GmbH
Gültig ab 10.05.2026
FB 070401-16-26
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGB) gelten für die durch die Schneeberg Sesselbahn GmbH (im Folgenden „SSB" genannt) angebotenen Produkte und Dienstleistungen und werden daher Bestandteil aller Beförderungs- und Nutzungsverträge der SSB. Sie sind samt allen Beförderungsbedingungen unter www.schneebergsesselbahn.at bzw. unter www.alpen-bikepark.at abrufbar und werden im Bereich des Kassenschalters zugänglich gemacht. Vertragsbestandteil sind überdies die gültigen Tarifbestimmungen und Preislisten, die ebenfalls online sowie vor Ort im Bereich des Kassenschalters bereitgestellt werden.
Zur Nutzung der Dienstleistungen der SSB ist der Erwerb eines gültigen Tickets, vor Ort oder im Onlineshop unter shop.alpen-bikepark.at, erforderlich. Mit dem Erwerb eines Tickets kommt ein entsprechender Beförderungs- und Nutzungsvertrag mit der SSB zustande.
Mit der Inanspruchnahme der Leistungen der SSB erkennen Kundinnen und Kunden die oben genannten Bestimmungen an und verpflichten sich, diese einzuhalten. Mündliche Erklärungen sind nur insofern wirksam, als sie mit vertretungsbefugten Organen der SSB gesondert ausgehandelt wurden. Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen etc. sind unverbindlich.
2 Wintersport
2.1 Überblick
Für jede Inanspruchnahme des Wintersportangebotes der SSB werden die international anerkannten FIS-Verhaltensregeln Vertragsbestandteil, diese sind sodann während des gesamten Aufenthalts im Skigebiet einzuhalten.
Je nach Klassifikation erfolgt die entsprechende Art der Markierung, Sicherung und Kennzeichnung, die es zu beachten gilt. Außerhalb der Betriebszeiten der Schneeberg Sesselbahn sind die Abfahrten nicht geöffnet und daher freies Gelände. Außerhalb der Betriebszeiten ist das Betreten und Befahren der Pisten verboten.
In dieser Zeit erfolgt keine Kontrolle im Hinblick auf die Sicherheit vor Lawinen. Zu beachten ist außerdem, dass der Pisten- und Rettungsdienst jeweils nur markierte und geöffnete Skipisten kontrolliert.
2.2 Skitourengehen
Das Skitourengehen ist im organisierten Skiraum ausschließlich auf den ausgewiesenen Skitouren-Routen zu den hierfür vorgesehenen Zeiten gestattet. Grundsätzlich ist hintereinander aufzusteigen, ein nebeneinander Hergehen ist unzulässig. Auf den ausgewiesenen Skipisten ist der Aufstieg mit Tourenski nicht erlaubt.
2.3 Schlepplift Familien-Skipark
Für die Benützung des Schleppliftes im Familien-Skipark gelten die folgenden verbindlichen Beförderungsbedingungen 2SL Forellenhof:
- Die Benützung des Schleppliftes setzt skifahrerisches Können voraus.
- Personen mit lose herabhängenden Kleidungsstücken (z.B. Schal, Gürtel usw.) oder offenen Haaren werden nicht befördert.
- Alle Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen.
- Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweise sind zu beachten. Zuwiderhandelnde können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- Kinder mit einer Körpergröße bis 1,00 m werden nicht befördert. Die Beförderung von Kindern mit einer Körpergröße von 1,00 m bis 1,25 m ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung einer Begleitperson, die das 15. Lebensjahr vollendet haben muss, zulässig.
- Das Vor-sich-Herschieben von Kindern darf nur durch eine Person erfolgen, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügt.
- Das Mit-sich-Tragen von Kindern während der Beförderung ist unzulässig.
- Alkoholisierte Personen sind von der Beförderung ausgeschlossen.
- Unfälle oder Schäden, die der/die Benutzer/-in bei der Beförderung erleidet, sind dem Personal unverzüglich bekanntzugeben.
- Die Benützung des Schleppliftes mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleiter bzw. anderen Kurzskieren und Langlaufskiern setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard und Swingboard müssen mit Fangriemen oder Skistopper ausgerüstet sein.
- Die Benützung des Schleppliftes durch (geh)-behinderte Personen mit Spezialsportgeräten („Mono-Skibob") setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Das Sportgerät muss über eine Stoppvorrichtung und einen für die herkömmlichen Schleppbügel passenden, einwandfrei funktionierenden Einhänge- und Aushängemechanismus verfügen. Dem Fahrgast muss es auf Grund der Konstruktion der Sportgeräte möglich sein, aus eigener Kraft die Einsteigstelle, sowie die Aussteigstelle und die Trasse zu erreichen.
2.4 Schneeberg Sesselbahn
Für jede Beförderung durch die Schneeberg Sesselbahn gelten die folgenden verbindlichen Beförderungsbedingungen 4er Sesselbahn:
- Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Seilbahnbereich.
- Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlagenteile.
- Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
- Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
- Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
- den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
- Alkoholisierte und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
- Fußgänger werden berg- und talwärts, Fahrgäste mit angeschnalltem Wintersportgerät werden nur bergwärts befördert. Bei der Fußgängerbeförderung werden berg- und talwärts pro Sesselgehänge maximal drei Personen befördert.
- Entsprechend der Schneelage kann das Seilbahnunternehmen verlangen, dass die Fahrt mit angeschnalltem Wintersportgerät angetreten wird. Als solche Geräte gelten Alpinski, Monoski, Snowboard, Swingboard (Swingbo), Langlaufski, Firngleiter und Kurzski von Skibobs.
- Die Beförderung mit angeschnalltem Swingboard ist nur bei zerlegbaren Geräten zulässig und setzt voraus, dass der Fahrgast zur Beförderung nur den mit einer Bindung versehenen Gleitteil des Gerätes benutzt.
- Pro Sesselgehänge werden maximal zwei Fahrgäste mit Skibob befördert, die auf den Randsitzen Platz zu nehmen haben.
- In ein und demselben Sesselgehänge können Fahrgäste jeweils nur mit oder ohne angeschnalltes Wintersportgerät bergwärts befördert werden.
- Fahrräder oder sonstige Sportgeräte dürfen auf den seitlich am Sesselgehänge montierten Sportgerätehalterungen bis zu einem Gewicht von max 30 kg befördert werden, bei Fahrrädern mit maximaler Breite des Lenkers von 85 cm. Pro Sesselgehänge ist die Beförderung bloß maximal eines Fahrrades/Sportgerätes zulässig.
- Die Beladung der Fahrräder oder sonstigen Sportgeräte auf den seitlich angebrachten Sportgerätehalterungen in der Talstation und die Entladung derselben in der Bergstation hat durch den Fahrgast selbst zu erfolgen.
- Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.
- Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
- Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
- Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
- Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
- Für den Verlust von Fahrausweisen wird kein Ersatz geleistet. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat, oder gemäß Pkt. 5 b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrausweises auch auf andere Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindliche Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
- Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht – mit Ausnahme von Nichtbenützung nach Wintersportunfällen oder Unfällen im Bikepark – kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
- Nach Wintersportunfällen oder Unfällen im Bikepark wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurden. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
- Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
- Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
- Die Fahrgäste dürfen nur die für die Allgemeinheit oder Fahrgäste bestimmungsgemäß geöffneten Seilbahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
- Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
- Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
- Die Verschlusseinrichtung ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Personen unmittelbar nach Besetzen des Sesselgehänges zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor der Ausstiegsstelle entsprechend der Beschilderung zu öffnen.
- Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln, Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
- Wird während der Fahrt die Seilbahn angehalten, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
- Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
- Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
- Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
- Für die Beförderung von Kindern gilt:
- Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf dem Nebensitz befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein solches Kind mitführen.
- Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m werden auf einem Sesselliftplatz nur dann alleine befördert, wenn mindestens ein anderer Sitzplatz desselben Fahrbetriebsmittels mit einer geeigneten Person besetzt ist. Bei nur einer geeigneten Person darf diese keinen Randsitz einnehmen.
- Als geeignet wird eine Person dann angesehen, wenn sie mit Ausnahme von Skistöcken nichts in den Händen hält, zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen (z.B.: Öffnen und Schließen der Verschlusseinrichtung) offensichtlich in der Lage erscheint und nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt.
- Kinder ab einer Körpergröße von 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
- Die Beförderung von Kindern auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, setzt jedoch voraus, dass dies die Raum- und Gewichtsverhältnisse zulassen.
- Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der auf dem Fahrbetriebsmittel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
- Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
- Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
- Güter- und Reisegepäck werden nicht zur Beförderung angenommen.
3 Alpen Bikepark
3.1 Risikoaufklärung und Überblick
Die Ausübung des Mountainbikesportes ist mit sportspezifischen Gefahren verbunden. Benutzer/-innen des Alpen Bikeparks müssen sich bewusst sein und zur Kenntnis nehmen, dass das Befahren der Strecken bzw. die Ausübung des Sportes mit Risiken verbunden ist. Auch größtmögliche Sorgfalt und die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sind keine Garantie für eine risikolose Ausübung des Mountainbikesportes.
Die Risiken resultieren beispielsweise aus der Geländebeschaffenheit, natürlichen oder künstlichen Hindernissen, Witterungsverhältnissen, Fahrfehlern, mangelndem Fahrkönnen, Selbstüberschätzung, anderen Personen, Fahrzeugen oder Tieren sowie anderen Faktoren. Aus diesen Risiken können Stürze mit Folgen wie Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen resultieren. Dies betrifft nicht nur die eigenen Rechtsgüter, auch solche anderer Bikepark-Besucher/-innen können betroffen sein. Alle Benutzer/-innen haben daher für eine ausreichende Versicherung der mit der Sportausübung verbundenen Risiken selbst Sorge zu tragen (z.B. Haftpflicht, Unfall, Bergung).
Das Angebot des Alpen Bikeparks umfasst sowohl Trails als auch Lines. Sämtliche Strecken sind entsprechend der gültigen ÖNORM errichtet und gemäß der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade in einer der drei Kategorien klassifiziert („leicht" = blau, „mittelschwer" = rot, „schwer" = schwarz).
3.2 Nutzungsbedingungen
Nutzungsbedingungen Alpen Bikepark Schneeberg
- Die Nutzung des Bikeparks ist nur mit gültigem Ticket der Schneeberg Sesselbahn GmbH, „SSB" erlaubt. Die Benutzung der Strecken ist auch außerhalb der Betriebszeiten der Schneeberg Sesselbahn zwischen 08.00 und 18.00 (im Oktober und November 17.00) mit entsprechendem Ticket für den Alpen Bikepark zulässig. Während der auf der Website des Bikeparks veröffentlichten Wintersperre ist die Benutzung nicht zulässig.
- Zur Benutzung der Strecken sind nur Personen berechtigt, welche über die entsprechenden körperlichen und mentalen Voraussetzungen verfügen. Die Benutzung des Alpen Bikeparks unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen beeinträchtigenden Substanzen ist untersagt. Mitarbeitende des Alpen Bikeparks sind berechtigt, die betreffenden Personen bei Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung von der Benutzung des Alpen Bikeparks, ohne Rückerstattung der Eintrittskosten, auszuschließen.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen den Bikepark nur in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson benutzen.
- Die Benutzung des Alpen Bikeparks ist nur mit einwandfreien, geeigneten und gewarteten Mountainbikes (z. B. Freeride-, Downhill-, Enduro- oder Trailbike, E-Mountainbikes) zulässig. Eine Benutzung mit anderen Sportgeräten wie etwa Citybikes, Trekkingbikes oder Karts ist ausdrücklich untersagt. Bikes mit Kindersitzen oder Fahrradanhängern dürfen im gesamten Alpen Bikepark nicht verwendet werden. Die SSB übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die auf einen nicht mangelfreien bzw. einen nicht einwandfrei funktionstüchtigen Zustand der verwendeten Sportgeräte zurückzuführen sind.
- Es besteht ausnahmslos Helmpflicht. Das Tragen eines Vollvisierhelms und zusätzlicher Schutzausrüstung wie z. B. Oberkörperprotektoren, Knie-, Ellenbogen-, Nacken- und Rückenprotektoren sowie Handschuhen wird dringend empfohlen.
- Kundinnen und Kunden haben sich bei der Auswahl der zu benutzenden Trails oder Lines stets vorab über die Beschaffenheit der geplanten Strecke zu informieren und die Auswahl nach ihrem Fahrkönnen zu treffen. Eine Orientierung dafür bietet die auf der Website des Bikeparks vorgeschlagene „Trail-Progression".
- Der Sport wird in der freien Natur ausgeübt, sodass sich die Gegebenheiten laufend ändern. Um das Risiko bei der Sportausübung zu verringern und die natürliche Umgebung nicht übermäßig zu beanspruchen, sind eine entsprechende Vorbereitung, Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber anderen Kundinnen und Kunden sowie der Natur notwendig.
- Das Verlassen der markierten Strecken, eigenmächtige Änderungen, das Errichten von Hindernissen oder das Entfernen von Markierungen ist untersagt. Das Bekleben, Verschmutzen oder Beschädigen von Beschilderungen, Einrichtungen oder der Infrastruktur im Bikepark ist verboten (z. B. das Anbringen von Stickern).
- Das Befahren entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung ist nicht gestattet. Bergauffahren oder Bergaufschieben auf Downhill-Lines und -Trails ist nicht erlaubt.
- Im Bikepark können Weidevieh- und Wildtiere auch auf den Trails und Lines unterwegs sein. Tiere dürfen nicht erschreckt oder verfolgt werden.
- Es ist stets auf Sicht zu fahren und die Geschwindigkeit und Fahrweise dem Können, dem Gelände, dem Streckenzustand, der Witterung und der Verkehrsdichte anzupassen, um vor Hindernissen, Personen oder Tieren jederzeit rechtzeitig anhalten zu können. Außerhalb der Betriebszeiten der SSB ist jederzeit mit Hindernissen zu rechnen, besonders bei Kurven (zB Steine, Äste, zwischengelagertes Holz, Weidevieh, Weideroste, Traktor/Forstmaschinen, Fahrzeuge von Berechtigten).
- Holzkonstruktionen und bauliche Elemente sind mit besonderer Vorsicht zu befahren. Bei Nässe besteht Rutschgefahr!
- Ein Halten und Pausieren an unübersichtlichen Stellen wie Kuppen oder Kurven ist untersagt. Pausen dürfen nur an gut einsehbaren Stellen am Streckenrand eingelegt werden. Beim Wiedereinstieg in einen Trail oder in eine Line ist stets auf andere Fahrer/-innen zu achten, denen in diesem Fall Vorrang zukommt. Drängeln ist nicht gestattet. Überholmanöver dürfen nur nach Möglichkeit und mit größter Sorgfalt erfolgen.
- Auch während der Betriebszeiten kann es zu Streckenwartungen und Bauarbeiten kommen. Die entsprechend gekennzeichneten Bereiche sind langsam und mit großer Vorsicht zu passieren.
- Nach Unfällen oder dem Eintritt von Schäden hat eine umgehende Meldung durch den/die Verursacher/-in oder einen/eine Beobachter/-in an die SSB zu erfolgen. Auch ohne Unfallereignis müssen Fahrbahnschäden und Sicherheitsgefährdungen umgehend dem Personal der SSB gemeldet werden. Dies kann auf verschiedene Weisen, beispielsweise am Kassenschalter oder telefonisch unter +43 664/889 82 830, erfolgen.
- Das Fliegen von Drohnen ohne Berechtigung ist im gesamten Alpen Bikepark untersagt.
- Abfälle jeder Art sind von den Benutzerinnen und Benutzern selbst mitzunehmen. Jede Verschmutzung des Alpen Bikeparks und der umgebenden Natur ist unzulässig.
- Die Mitnahme von Hunden ist aus Sicherheitsgründen auf sämtlichen Strecken des Alpen Bikeparks nicht gestattet.
- Den Anweisungen des Alpen Bikepark- und Seilbahnpersonals ist jederzeit Folge zu leisten.
- Bei Missachtung der Nutzungsbedingungen kann die Nutzung des Alpen Bikeparks temporär oder dauerhaft untersagt werden.
4 Gemeinsame Bestimmungen
4.1 Haftung
Eine Haftung der SSB für Unfälle, die sich durch ein Betreten bzw. Befahren außerhalb der Betriebszeiten ereignen, ist ausgeschlossen.
Die SSB haftet, außer bei Personenschäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Eine allfällige Haftung der SSB ist zudem nur auf jene Bereiche beschränkt, die explizit der Nutzung durch Kundinnen und Kunden dienen und entsprechend gesichert und markiert sind. Das Verlassen der markierten Abfahrten, des Bereiches der Seilbahn- und Liftanlagen, des Familien-Skiparks und des im Alpen Bikepark markierten Streckenbereiches ist ausdrücklich verboten. Für etwaige daraus entstandene Schäden übernimmt die SSB keine Haftung.
Die SSB haftet überdies nicht für durch Kundinnen und Kunden verlorene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände, insbesondere nicht für solche, die im Skigebiet, in Geschäftsräumlichkeiten oder dergleichen abgelegt oder zurückgelassen werden.
4.2 Vertragsverletzungen
Kundinnen und Kunden nehmen zur Kenntnis, dass es ihre vertragliche Pflicht ist, diese AGB samt den darin enthaltenen Beförderungsbedingungen sowie die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Nutzer/-innen sowie gegenüber den Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungsgehilfinnen und Erfüllungsgehilfen der SSB zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden.
Auch ist es die vertragliche Pflicht aller Nutzer/-innen, den Anordnungen des Personals der SSB Folge zu leisten.
Wird durch Personal der SSB ein Verstoß gegen diese vertraglichen Verpflichtungen festgestellt, können Nutzer/-innen entschädigungslos aus dem entsprechenden bzw. dem gesamten Areal temporär oder dauerhaft verwiesen werden. In schwerwiegenden Fällen und bei wiederholtem Verstoß erfolgt neben dem ersatzlosen Entzug des Tickets auch eine Strafanzeige bei der Behörde.
Personalisierte Tickets sind nicht übertragbar. Verloren gegangene Tickets werden nicht ersetzt. Tickets sind seitens der Kundinnen und Kunden stets so zu verwahren, dass Dritte darauf nicht missbräuchlich zugreifen können.
4.3 Betriebsschluss
4.3.1 Wintersport
Die Beförderungs- und Nutzungsverträge mit der SSB sind jeweils nur für die Dauer bis zum Betriebsschluss aufrecht. Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte mit Seilwinden im Einsatz. Die ausgewiesenen Sperren von Skirouten und Pisten sind einzuhalten, in dieser Zeit ist das Betreten des Geländes verboten.
Außerhalb der Betriebszeiten ist das Betreten und Befahren der Pisten verboten. In dieser Zeit erfolgt keine Kontrolle im Hinblick auf die Sicherheit vor Lawinen. Zu beachten ist außerdem, dass der Pisten- und Rettungsdienst jeweils nur markierte und geöffnete Skipisten kontrolliert (siehe Punkt 5.7).
4.3.2 Bikepark
Die Beförderungs- und Nutzungsverträge mit der SSB sind jeweils nur innerhalb der Betriebszeit aufrecht. Diese kann von der Betriebszeit der Schneeberg Sesselbahn abweichen. Im Alpen Bikepark finden außerhalb der Betriebszeiten Instandhaltungsarbeiten statt. Aus Sicherheitsgründen ist daher ein Betreten des gesamten Geländes außerhalb der Betriebszeiten streng verboten.
4.4 Unterbrechung und Einstellung des Betriebs
Zu einer Betriebseinstellung bzw. Betriebsunterbrechung kommt es dann, wenn eine gefahrlose Benützung der Schneeberg Sesselbahn, der Liftanlage, der Abfahrten oder des Alpen Bikeparks nicht mehr gewährleistet werden kann.
Die diesbezügliche Feststellung erfolgt durch die seilbahntechnische Betriebsleitung unter sach- und fachgerechter Abwägung aller (sicherheitsrelevanten) Umstände. Im Falle einer sachlich gerechtfertigten Betriebseinstellung bzw. Betriebsunterbrechung aufgrund von unzureichender Schneelage, schlechten Witterungsverhältnissen (z.B. Sturm, Starkregen, starker Schneefall oder Nebel), höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) oder Vorliegen eines technischen Gebrechens, ist die SSB nicht verpflichtet, die bereits gebuchten Leistungen zu erfüllen. In diesem Fall haben Kundinnen und Kunden – unbeschadet der Regelungen in Punkt 4.6 – keinen Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Entgeltes. Bereits geleistete Entgelte für Dienstleistungen aufgrund obiger Umstände werden nicht ersetzt.
4.5 Kurzfristige Änderungen des Angebotes
Die SSB behält sich zudem vor, bei geringer Schneelage, drohender Überfüllung von Skirouten- und Pisten bzw. des Alpen Bikeparks die Ausgabe von Tickets für sämtliche ihrer angebotenen Leistungen bzw. auch den Zugang zum Skigebiet/Alpen Bikepark zu limitieren.
Preisänderungen, auch tageweise, insbesondere bei Veranstaltungen, bleiben der SSB vorbehalten. Des Weiteren können, ergänzend zu den genannten Fällen in Punkt 5.4 dieser AGB, auch nur einzelne Strecken oder Abschnitte gesperrt werden, etwa aufgrund von Wartungsarbeiten, Veranstaltungen oder Witterungsverhältnissen. Ein bloß reduziertes Angebot führt nicht zu einer Ticketermäßigung oder Rückvergütung des Eintrittspreises.
4.6 Rückvergütungen
Eine allfällige Rückvergütung kann nur für jene Tickets erfolgen, die bei der SSB erworben wurden und ausschließlich in den folgenden Fällen:
4.6.1 Rückvergütung bei Unfall oder Krankheit
Eine aliquote Rückvergütung ist nur unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung und nur für Saison- und Jahreskarten der betroffenen Person insofern möglich, als mehr als 50 % der gebuchten Nutzungsdauer des Tickets entfallen. Die Berechnung der aliquoten Rückvergütung ergibt sich aus dem Kartenpreis und den ungenutzten Tagen bzw. Stunden der entsprechenden Ticket-Kategorie.
4.6.2 Rückvergütung im Zusammenhang mit Betriebseinstellungen und Betriebsschließungen
Für Tages- und Mehrtagestickets gilt:
Im Falle einer Betriebsschließung infolge von Betriebseinstellungen/Betriebsbeschränkungen gem. Punkt 4.4 erfolgt eine Rückerstattung von Ticketkosten ausschließlich dann, wenn mehr als 50 % der gebuchten Nutzungsdauer des Tickets entfallen. Eine Rückerstattung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der sämtliche erforderliche Angaben zu enthalten hat und binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Ausmaßes des Leistungsentfalls per E-Mail an hello@alpen-bikepark.at zu übermitteln ist. Eine allfällige Rückvergütung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages.
Für Saison- und Jahreskarten gilt:
Im Falle einer Betriebsschließung/Betriebsbeschränkung gem. Punkt 4.4. mit einer Dauer von über drei Wochen wird die Saison- bzw. Jahreskarte für die Dauer der Schließung aliquot rückvergütet. Die Berechnung der Rückvergütung entspricht dem Verkaufspreis dividiert durch die Tage der geplanten Saison multipliziert mit der Anzahl der Tage der Schließung des Skigebiets bzw. des Alpen Bikeparks. Eine etwaige Rückvergütung kann erst nach Ablauf des letzten Saisontages, jedoch innerhalb von 8 Wochen nach dem ersten Tag der vorzeitigen Betriebsschließung, auf gesonderte Anfrage der Karteninhaber/-innen, erfolgen. Von dieser Rückvergütung ausdrücklich ausgenommen ist die vorzeitige Betriebsschließung aufgrund einer unzureichenden Schneelage.
4.7 Pisten- und Rettungsdienst
Die SSB bietet nur teilweise einen eigenen Rettungsdienst an. Etwaige dabei entstehende Kosten durch Berge- oder Behandlungsleistungen werden direkt mit der behandelten, bzw. geborgenen Person verrechnet. Die Pisten- und Bikerettung überwacht nur markierte und geöffnete Pisten, bzw. Bikestrecken – im freien Gelände bewegen sich Kundinnen und Kunden auf eigene Gefahr. Erfolgt die Pistenrettung durch den Österreichischen Bergrettungsdienst (ÖBRD), wird die Abrechnung der erbrachten Leistungen direkt durch diesen abgewickelt. Auf Wunsch des/der Kunden/Kundin wird das Rad im Anlassfall so lange verwahrt, bis diese/r es nach Besserung der Umstände wieder abholen kann. Für in der Zwischenzeit entstandene Beschädigungen oder Diebstahl wird seitens der SSB keine Haftung übernommen.
4.8 Schutz des Waldes
Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den entschädigungslosen Entzug des Fahrausweises zur Folge. Besonders gefährdete Bereiche sind durch Hinweistafeln zusätzlich gekennzeichnet („Achtung Lawinengefahr", „Hier endet das gesicherte Skigebiet", „Wildruhezone-Befahren verboten"), ein Befahren bzw. Betreten dieser Bereiche ist verboten.
4.9 Datenschutz
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG). Die damit verbundene Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung notwendig und erfolgt gemäß Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Bei sämtlichen Anlagen sind Kameraanlagen installiert. Diese Kameraanlagen nehmen in Echtzeit und ohne Ton den sie umgebenden Bereich auf. Die Bilddaten werden in Echtzeit im Internet ausgestrahlt, um den Gästen und Personen, die sich für das Angebot der SSB interessieren, einen aktuellen Eindruck von Wetter und Pistenbedingungen zu geben (Verarbeitungszweck). Obwohl diese Kamerasysteme einen eher weiten Aufnahmebereich haben und Personen in den Aufnahmen daher nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Kameras Bilddaten als personenbezogene Daten erfassen. Wenn und soweit überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden, bilden die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen, die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung.
Weitere Informationen zum Datenschutz und insbesondere zu den Betroffenenrechten (Datenschutzerklärung) sind unter https://www.noevog.at/datenschutz abrufbar.
4.10 Sonstiges
Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.
© Schneeberg Sesselbahn GmbH | FB 070401-16-26 / Gültig ab 10.05.2026 | Seite 1–12
Landesgericht St. Pölten, Firmenbuchnummer FN 154139a, UID-Nr. ATU 42364106
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